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BVT: Abverkauf von Halogenleuchtmitteln erlaubt

28.08.2018
Trotz Herstellungsverbot dürfen Händler Halogenleuchtmittel weiter abverkaufen. Am 1. September 2018 tritt die letzte Stufe der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 in Kraft. Dann erfüllen Hochvolt-Halogenlampen mit "ungerichtetem Licht" nicht mehr die Anforderungen der europäischen Ökodesignrichtlinie. Sie dürfen also nicht mehr von der Industrie oder Importeuren "in Verkehr gebracht" werden. Die von dieser Stufe betroffenen Hochvolt-Halogenlampen werden mit Netzspannung 230 Volt betrieben und haben in der Regel die Sockeltypen E27 und E14. Damit werden die Lampen mit ungebündeltem Licht jetzt genauso aus dem Verkehr gezogen wie ihre "Geschwister" mit gebündeltem Licht: Halogenstrahler oder -spots mit gerichtetem Licht dürfen schon seit 1. September 2016 nicht mehr neu in den Markt gebracht werden.

Steffen Kahnt, stellvertretender BVT-Geschäftsführer: „Händler sollten ab September 2018 keine veraltete Ware mehr einkaufen. Den bis zum Stichtag eingekauften Restbestand darf der Handel aber weiterhin im Geschäft abverkaufen.“ Mit dem Stichtag 1. September 2018 müssen auch Niedervolt-Halogenlampen (12 Volt) mit ungerichtetem Licht mindestens die Effizienzklasse B aufweisen. Das galt bisher nur für Lichtquellen mit gerichtetem Licht. Die Ausnahme für klare Halogenlampen mit den Sockeln R7s und G9 gilt aber weiter: Sie dürfen von der Industrie weiter in Verkehr gebracht werden - auch wenn sie nur die Effizienzklasse C erreichen.


Steffen Kahnt, stellvertretender BVT-Geschäftsführer


Um Belege wird gebeten!

Weitere Informationen bei:
Steffen Kahnt (Geschäftsführer) Tel. 02 21 / 2 71 66 - 10
Joachim Dünkelmann (stv. Geschäftsführer) Tel. 02 21 / 2 71 66 - 14
E-Mail:
bvt@einzelhandel-ev.de

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